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Satzung

Nachfolgend können Sie die vollständige Satzung der DemenzHilfe Oldenburg e. V. einsehen und lesen, auf deren Grundlage unser Verein besteht.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: DemenzHilfe Oldenburg (DHO) e V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Die DHO hat seinen Sitz in Oldenburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein hat den Zweck, für das Wohlbefinden von Menschen mit Demenz und dass ihrer Begleiter einen Beitrag zu leisten. Darüber hinaus unterstützen wir alle Überlegungen, die ein gutes Zusammenleben von Menschen mit und ohne Demenz in unserer Gesellschaft gelingen lassen.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a) Aktive Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Einrichtungen und Initiativen, die ähnliche Ziele verfolgen.
b) Vermittlung eines aufgeklärten Bildes der Demenz
c) Initiierung und Beteiligung an Aktionen zur Verbesserung der sozialen
Teilhabe und des Wohlbefindens von Menschen mit Demenz
d) Öffentlichkeitsarbeit und Medien die Isolierung der Betroffenen zu entschärfen
e) Vorschläge und deren Umsetzung zur gesellschaftlichen Teilhabe
f) Entlastungsangebote zur verbesserten Lebensqualität für Betroffene und deren
Angehörigen
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Alzheimer Gesellschaft Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
7. Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Ein Angestelltenverhältnis ist unabhängig von der Vereinsarbeit zu behandeln und endet nicht mit der Ausscheidung aus diesem.
9. Jeder Beschluss über Änderung der Satzung ist vor dessen Abmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Dem kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss Streichung aus der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres
möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands, wenn er trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliederbeiträgen oder von Umlagen in
Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht
wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt
werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht nachkommt. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung, in schriftlicher
oder mündlicher Form, an die Mitgliederversammlung einlegen.

§ 5 Mitgliederbeiträge

1. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25% der Mitglieder anwesend sind.
(Stimmübertragungen zählen als anwesend)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Dies muss in schriftlicher
Form vorliegen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Genehmigung des Protokolls von der vorherigen Mitgliederversammlung;
b) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands:
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über den Jahresabschluss;
g) Wahl eines Kassenprüfers für die Dauer von zwei Jahren.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgender Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
2. Jedes Mitglied kann, bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder dem Schatzmeister oder Schriftführer geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn eines der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Auflösung und Änderung des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und er dieses an alle Mitglieder sendet.

§ 11 Vorstand gem. § 26 BGB

1. Der Vorstand besteht aus:
a) Der/dem 1. Vorsitzenden
b) Der/dem 2. Vorsitzenden
c) Der/dem Schatzmeister
und kann um einen Beirat (erweiterter Vorstand) bis zu drei Personen erweitert werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

1.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Organen des Vereins übertragen worden sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung:
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung von Haushaltsplänen, Buchhaltung
d) Einstellung von Personal, soweit erforderlich.
3. Der Vorstand darf sich eine Geschäftsordnung geben
4. Der Vorstand darf Mitglieder, als Gäste, zu seinen Vorstandsitzungen einladen, die aber nicht stimmberechtigt sind.

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vereins vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger wählen.

§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
2. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.